I. Vorbemerkungen
1. Der Vertrag mit sämtlichen Vertragsbedingungen tritt ab der mündlichen Auftragserteilung in Kraft, auch ohne schriftlicher Bestätigung.
2. Sämtliche Vertragspartner müssen voll geschäftsfähig sein und erklären zum Vertragsabschluss verantwortlich, bzw. bevollmächtigt zu sein.
3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform nebst beidseitiger Unterschriften. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.
II. Kündigung eines Produktionsvertrages
4. Die Kündigung eines Produktionsvertrages seitens des Auftraggebers ist auf Grund unserer Vorarbeit und Terminfreihaltung ohne Entschädigungszahlung nicht möglich, auch nicht bei Kündigung wegen höherer Gewalt.
Es gelten folgende Entschädigungszahlen:
Am Veranstaltungstag 100% der Vertragssumme
- 1 – 5 Kalendertage vor dem Veranstaltungstermin 90% der Vertragssumme
- 6 – 30 Kalendertage vor dem Veranstaltungstermin 75% der Vertragssumme
- 31 – 181 Kalendertage vor dem Veranstaltungstermin 50% der Vertragssumme
- 181 oder mehr Kalendertage vor dem Veranstaltungstermin 25% der Vertragssumme
Kulanzregelung: Wird der Produktionsvertrag innerhalb 5 Tagen nach dem Ausstellungsdatum gekündigt und ununterschrieben zurückgeschickt, wird keine Entschädigungszahlung fällig, außer das vereinbarte Honorar für die Angebots- und Konzeptausarbeitung von 5%.
Ausnahme: Handelt es sich um einen kurzfristigen Auftrag innerhalb 1 Monats und der ununterschrieben zurückgeschickt, wird trotzdem eine Entschädigungszahlung von 90% der Vertragssumme fällig, da unsererseits bereits alles in die Wege geleitet wurde.
5. Eine Kündigung des Auftragnehmers ist nur aus unvorhersehbaren Gründen, wie plötzlicher Ausfall durch Tod oder schwerste Krankheit der gebuchten Person oder der gebuchten Leistung möglich, ansonsten sind wir immer verpflichtet, für äquivalenten Ersatz zu sorgen. Schadensersatzansprüche können nicht gestellt werden.
III. Abrechnung
6. Bei Auftragserteilung muss generell eine Anzahlung geleistet werden, zahlbar per Verrechnungs-Scheck bei Vertragsrücksendung oder per Überweisung innerhalb 1 Woche nach Vertragserhalt. Die Buchung der gewünschten Position(en) erfolgt grundsätzlich erst nach Anzahlungseingang. Die Höhe der Anzahlung wird festgelegt auf
- 50% generell bei Einzelpositionen
- 2/3 der Gesamtproduktion bei speziellen Konzeptausarbeitungen diese kann bei langfristiger Planung in 2 Zahlungen aufgeteilt werden:
- 1/3 sofort bei Auftragserteilung
- 1/3 3 Monate vor dem Veranstaltungstermin
Bei kurzfristigen Buchungen innerhalb 4 Wochen ist die komplette Summe im voraus fällig.
7. Die Restzahlung ist zahlbar am Veranstaltungstag in bar oder per Verrechnungs-Scheck vor Aufbaubeginn, oder per Überweisung 1 Woche vor dem Veranstaltungstermin.
8. Jedes Mahnschreiben wird mit € 5,– + Mwst. berechnet.
9. Bei Zahlungsverzögerungen werden ab dem Fälligkeitstermin 1% Verzugszinsen pro Monat berechnet.
10. Sollte es zu einer Zahlungsverzögerung und Mahnung kommen, verliert der Auftraggeber sämtliche Sonderkonditionen wie Rabatte und Bonus. Erteilte Rabatte werden nachberechnet, da unsere Preise generell kein Zahlungsziel beinhalten.
IV. Veranstaltungsbestimmungen
11. Der Auftragnehmer, bzw. die gebuchte Darbietung verpflichtet sich pünktlich zu den vereinbarten Veranstaltungszeiten bereit zu sein. Versäumniszeit kann vom Auftraggeber mittels dem Stunden-, bzw. Minutenwert der jeweiligen Gage oder des jeweiligen Honorars in Abzug gebracht werden, außer bei Verspätungen durch höhere Gewalt.
12. Der Auftraggeber sorgt für die Erfüllung aller nötigen Voraussetzungen. Gesonderte Anweisungen für Bühnen- und technische Voraussetzungen, sowie Garderoben-, Bewirtungs- und Übernachtungsanweisungen sind Bestandteil des Vertrages und vom Veranstalter zu befolgen.
13. Für alle Mitwirkenden müssen Speisen und Getränke à-la-carte oder nach Anweisung durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Essens- oder Getränkemarken werden nicht angenommen.
14. Jeder Künstler ist generell in der Gestaltung frei für sich entscheidend. Dies gilt sowohl für die Darbietung, als auch für den Veranstaltungsablauf, bzw. der Pauseneinteilung. Künstler unterliegengenerell keiner künstlerischen oder technischen Anweisung durch den Auftraggeber oder durch dessen Bevollmächtigten, sondern ausschließlich der des anwesenden Projektleiters.
15. Wird erkennbar, dass eine Veranstaltung oder Darbietung so gestört wird, dass der Veranstaltungsablauf unzumutbar wird, kann die Veranstaltung, bzw. Darbietung sofort abgebrochen werden. Für Rufschädigung, Beleidigung oder materielle Schäden haftet ausschließlich der Auftraggeber. Honorarrückforderungen oder Schadensersatzansprüche an den Auftragnehmer können nicht gestellt werden.
16. Eine Veranstaltung darf vor dem vereinbarten Veranstaltungsende nur durch den Auftraggeber beendet werden. Die Beendigung der Veranstaltung nach dem vereinbarten Veranstaltungsende bestimmt alleine der Auftragnehmer, bzw. der anwesende Projektleiter, wenn kein zusätzliches Verlängerungshonorar vereinbart wurde.
17. Zur Einhaltung der professionellen Darstellungsweise einer Darbietung oder eines stilistisch aufeinander abgestimmten Gesamtkonzeptes dürfen ohne schriftlicher Genehmigung keine weiteren Künstler oder Darbietungen agieren.
V. Schlussbestimmungen
18. Die Abgaben zur Künstlersozialkasse werden vom Auftragnehmer übernommen.
19. GEMA-Gebühren trägt immer der Veranstalter und müssen auch von diesem angemeldet und abgeführt werden.
20. Bei Nichteinhaltung eines Vertragspunktes gilt generell und beiderseits eine zusätzliche Vertragsstrafe von 20% pro Vertragspunkt. Ausnahme: Folgeaufträge Pos. 22
21. Gerichtsstand ist Miesbach bzw. München.
VI. Folgeaufträge
22. Folgeaufträge mit bereits gebuchten Künstlern, Darbietungen und Leistungen müssen 5 Jahre lang nach dem letzten Engagement vom Auftraggeber wieder beim Auftragnehmer gebucht werden. Ansonsten wird für jede Buchung, die nicht über den Auftragnehmer abgewickelt wurde, eine Vertragsstrafe von 40% des zuletzt vereinbarten Honorars in Rechnung gestellt.
Jazz Trio AIDA – Kontakt
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